Satzung

Die Satzung des MVC-München e.V.

Satzung und Download
Satzung des MVC München e.V.

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
  1. Der Verein führt den Namen

    MVC München e.V.

  2. Der Verein ist ein Regionalclub des Mercedes-Benz Veteranen Club von Deutschland e.V.(nachstehend „MVC-Deutschland" genannt).
  3. Sitz des Vereins ist München.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
  2. Er verfolgt folgende Zwecke:
    • Förderung der Denkmalpflege in Form des Erhalts, der Restaurierung und Präsentation mobiler Kulturgüter in Form von erhaltenswerten Fahrzeugen sogenannter „Oldtimer“
    • Insbesondere bezweckt er die Erhaltung und Wiederherstellung von deutschen Daimler-Benz- und Mercedes-Benz-Typen mit Vollrahmen bis hin zu den Typen 170— 220 — 300. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des MVC-Deutschland und wahrt die Belange der gesamten MVC-Organisation.
    • Pflege und Erhalt von technischen Kulturgütern in Form von Oldtimern
    • Durchführung von sogenannten „rollenden Museen“, das heißt Veranstaltungen, bei denen die Kulturgüter („Oldtimer“) breiten Schichten der Bevölkerung präsentiert und erläutert werden.
    • Förderung junger Mitglieder durch Vermittlung und Erfahrungen im Bereich von Oldtimerfahr-zeugen und vergünstigte Mitgliedsbeiträge
  3. Er gibt seinen Mitgliedern die Möglichkeit auf unpolitischer und unkonfessioneller Basis Erfahrungen und Meinungen in technischen, historischen und touristischen Belangen auszutauschen. Der Verein pflegt insbesondere Gemeinschaft unter den MVC-Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen
§ 3 Mittel des Vereins

Die erforderlichen Mittel zum Erreichen der Vereinsziele werden unter anderem durch Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen sowie durch Sponsorenbeiträge und sonstige Zuwendungen generiert. Die Mittel des Vereins dürfen nur zur Erreichung der Vereinsziele, der Mitgliederwerbung und Mitglie-derbetreuung verwendet und nicht an einzelne Mitglieder vergeben werden.

§ 4 Die Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person oder eine juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft im MVC Deutschland e.V. ist grundsätzlich Voraussetzung für die Mitgliedschaft im MVC München e.V.
  3. Der Vorstand kann natürliche Personen zu Ehrenmitglieder ernennen. Dies sollen Personen sein, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder und sind beitragsfrei.
§ 5 Aufnahme in den Verein
  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein oder seinen Vorstand zu richten.
  2. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins und des MVC von Deutschland e.V. an.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 
§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.
  3. Durch das Ausscheiden aus dem Verein wird die Mitgliedschaft im MVC-Deutschland nicht berührt.
  4. Der Austritt / Ausschluss aus dem MVC-Deutschland e.V. führt zum gleichzeitigen Erlöschen der Mit-gliedschaft beim MVC München e.V.
  5. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich
    • in grober Weise vereinsschädigend verhält oder

    • der Clubbeitrag nicht bezahlt wird
  6. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied mit angemessener Frist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
  7. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt gegeben werden.
  8. Gegen einen Beschluss zum Ausschluss aus dem MVC München e.V. kann der Betroffene Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversamm-lung, die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
  1. Über die Höhe und den Erhebungsmodus einer Aufnahmegebühr sowie der Mitgliedsbeiträge ent-scheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss einer Beitragsordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand dazu ermächtigen, eine Beitragsordnung zu erlassen oder sie zu ändern. Der Vorstandsbeschluss hat einstimmig zu erfolgen.
  3. Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich geschäftsjährlich, im Voraus, in der Regel durch Bankeinzug erhoben. Andere Arten der Bezahlungen müssen vom Vorstand genehmigt werden.
  4. Mitgliedsbeiträge sind nicht rückerstattungsfähig.
  5. Die Mittel des Vereins werden vom Schatzmeister (stellvertretender Vorsitzender) verwaltet. Er hat dabei die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns und eines Treuhänders zu beachten und in jedem Fall das Vereinsvermögen getrennt vom eigenen Vermögen zu verwalten
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Sie haben das Recht an Veranstaltungen teilzunehmen und haben je eine Stimme.
  2. Das Mitglied hat sich nach innen und außen loyal zum Verein zu verhalten und die satzungsgemäß festgelegten Beitragsleistungen zu erbringen
§ 9 Vorstand
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    • der Vorsitzende
    • der zweite Vorstand (stellvertr Vorsitzender)
    • der dritte Vorstand
    Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende eine zusätzliche Stimme.
  2. Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Der gewählte Vorstand bleibt   lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden.
  5. Die Vorstandmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus, haben jedoch
    – wie jedes Mitglied - Anspruch auf Ersatz Ihrer Auslagen.
  6. Der Vorsitzende des Vorstands als auch der Vorstand insgesamt kann Sonderaufgaben an einzelne Vereinsmitglieder delegieren. Der Vorstand ist außerdem für die Einladung zur Mitgliederversammlung zuständig.
  7. Sofern bestimmte Funktionen im Verein nicht durch Vorstandsmitglieder übernommen werden, werden hierzu gesondert Referenten durch den Vorstand gewählt. 

§ 10 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss alle zwei Jahre vor der Mit-gliederversammlung des MVC-Deutschland stattfinden.
  2. Das MVC-Deutschland-Präsidium ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins. Die Einberufung erfolgt in Textfom spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tages-ordnung.
  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat in erster Linie der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, bei auch dessen Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung kann nach Ihrer Eröffnung – abweichend von vorstehender Regelung – ein Mitglied aus den anwesenden Mitgliedern als Versammlungsleiter wählen.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende oder vertretene Mitglied eine Stimme.
    Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmen-gleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Stimmübertragung und Vollmachtserteilung auf ein anderes Mitglied ist möglich, wobei jedes Mit-glied höchstens ein anderes Mitglied vertreten darf.
    Die Stimmübertragung und Vollmachtserteilung auf ein anderes Mitglied hat schriftlich zu erfolgen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 
  8. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Vorstandswahl
    • Bestimmung der Höhe und Form der Mitgliedsbeiträge entsprechend § 7 der Satzung bzw. die Ermächtigung des Vorstandes zum Erlass einer Beitragsordnung
    • Änderung der Satzung
    • Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut der Antragstellung bekannt gegeben worden sind. Es ist eine ¾-Mehrheit erforderlich
    • Auflösung des Vereins
  9. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederver¬sammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss mindes-tens von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Vorstand des MVC-Deutschland-e.V. ist innerhalb von 14 Tagen Bericht zu erstatten.
    Die Niederschrift kann beim Vorstand eingesehen werden.
§ 11 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

         Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
         muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
         Einberufung von ei-nem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
         Gründe beim Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt
         § 10 entsprechend.

§ 12 Kassenprüfer
  1. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt  und darf nicht dem Vorstand angehören.
  2. Der Kassenprüfer hat mindestens alle zwei Jahre vor der Mitgliederversammlung Buchführung  und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen erfolgen.
  2. Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
  3. Das verbleibende Vermögen des Vereins ist dem MVC von Deutschland e.V. zur Verwendung für Zwecke im Sinne der bisherigen Ziele und Zwecke des Vereins zur Verfügung zu stellen.

Neu gefasst in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 27. November 2018
Eingetragen im Vereinsregister des AG München, VR202819 am 22. Januar 2019


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